Inspektionen nach SWKI VA 104-01 / VDI 6022


Inspektionen nach SWKI VA 104-01 / VDI 6022

Der Stand der Technik für Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) und Geräte wird vom Schweizerischen Verein von Wärme- und Klimaingenieuren (SWKI – Die Planer) in der Richtlinie VA104-01 definiert. Diese verlangt, dass RLT-Anlagen periodisch einer Hygieneinspektion durch Sachkundige unterzogen werden müssen.

Es wird zwischen der Hygiene-Erstinspektion und den folgenden Hygieneinspektionen unterschieden:

  • Während bei der Hygiene-Erstinspektion die Umsetzung der Richtlinie bei der Planung, Fertigung und Ausführung überprüft wird, sollen die Folgeinspektionen die Auswirkungen des Betriebs und der Wartung auf die Hygiene ermitteln.
  • Der Betreiber muss darüber hinaus in regelmässigen Intervallen die Anlage und ihre Komponenten kontrollieren, um rechtzeitig Probleme, die Hygiene betreffend, zu erkennen.
  • Nur die regelmässigen Hygieneinspektionen ermöglichen eine Gefährdungsbeurteilung, zu  der der Betreiber der RLT-Anlage im Sinne des Arbeitsschutzes für die Mitarbeiter, die von der Zuluft beaufschlagt werden, verpflichtet ist.

Eckpunkte der Inspektionen

Eine Hygieneinspektion an RLT-Anlagen umfasst im wesentlichen folgende Leistungen:


Eckpunkte der Inspektionen

Eine Hygieneinspektion an RLT-Anlagen umfasst im wesentlichen folgende Leistungen:


Optische Kontrolle auf Hygienemängel wie z.B. Verschmutzung, Rostbildung, Kalkablagerungen, feuchte Stellen ausserhalb geplanter Nassbereiche und Beschädigungen. Überprüfung der Luftwege und Funktionstüchtigkeit.

Bestimmung der mikrobiologischen Konzentration im Wasser von Luftbefeuchtern und Rückkühlwerken (z.B. Gesamtkeime, Legionellen, Pseudomonaden).

Entnahme von Oberflächenproben (Abklatschproben oder Abstrich-/Tupferproben) und Bestimmung der Gesamtkeim- und Schimmelpilzkonzentration pro Abklatschfläche und Differenzierung der Schimmelpilze.

Luftprobennahme der Zuluft und Vergleichsluft (Aussenluft, Mischluft oder Raumluft) und Bestimmung der Luftkeimkonzentrationen. Die Zuluftqualität darf in keiner Kategorie schlechter sein als die jeweilige Vergleichsluft.

Berichterstellung für jede geprüfte Anlage mit Inspektionsergebnissen, möglichen Hygienemängeln, Abhilfemassnahmen in notwendiger zeitlicher Einordnung und Gesamtbeurteilung.